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(DE) Lesung der Artikel 143, 144, 147
Artikel 143
Gegenseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten
Mit der Eheschließung erwerben Ehemann und Ehefrau die gleichen Rechte und übernehmen die gleichen Pflichten.
Aus der Ehe entspringt die gegenseitige Pflicht zur Treue, zum geistigen und materiellen Beistand, zur Mitarbeit im Interesse der Familie und zum Zusammenleben.
Beide Ehegatten sind, jeder entsprechend seinem Vermögen und seiner Fähigkeit zu Berufsausübung oder Haushaltsführung, verpflichtet, zur Deckung der Bedürfnisse der Familie beizutragen.
Artikel 144
Gestaltung des Familienlebens und Familienwohnsitz
Die Ehegatten bestimmen einvernehmlich die Gestaltung des Familienlebens und legen den Wohnsitz der Familie nach den Bedürfnissen beider sowie nach den vordringlichen Bedürfnissen der Familie selbst fest.
Jedem der Ehegatten steht die Befugnis zur Verwirklichung der einvernehmlich bestimmten Gestaltung des Familienlebens zu.
Artikel 147
Pflichten gegenüber den Kindern
Die Ehe erlegt beiden Ehegatten die Verpflichtung auf, die Kinder zu erhalten, auszubilden, zu erziehen und moralisch zu unterstützen, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Wünsche, so wie es Artikel 315/bis vorsieht.